Nach §1 Absatz 1 und Anlage 1,2 PflAPrV/ §4,5 PflBrefG
Die Inhalte der Ausbildung sind in Theorie- und Praxisblöcke aufgeteilt und werden den folgenden übergeordneten Kompetenzbereichen zugeteilt:
Ein inhaltlicher Fokus liegt auf den Vorbehaltsaufgaben der Pflege. Für den Pflegebereich werden erstmals bestimmte berufliche Tätigkeiten, die dem Pflegeberuf nach diesem Gesetz vorbehalten sind, also nur von entsprechend ausgebildetem Personal ausgeführt werden dürfen, geregelt und tragen somit zur Klärung von Aufgaben und der Aufwertung der Bedeutung professioneller Pflege in Deutschland bei. Die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität ist demnach ausschließlich Pflegefachfrauen und -männern erlaubt..
3 Jahre (2.100h Theorie/2.500h Praxis); 8 Unterrichtsheiten täglich (1UE=45 min.)
1.) mittlere Schulabschluss (Mittlere Reife) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss
2.) Hauptschulabschluss nach klasse 9 oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer
c) einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer
d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelfer*in
3.) der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
4.) gesundheitliche Eignung für den Beruf
5.) einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis
jeweils zum 01.März, 01.Mai, 01.Juli, 01.September, 01.November
1.140,69€ (brutto) im 1. Ausbildungsjahr
Die staatliche Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Gegenstand sind die auf §5 des Pflegeberufegesetzes beruhenden, in Anlage 2 aufgeführten Kompetenzen